AGB

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen
Inserenten im „mein/4-Stadtteilmagazin“ zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so
ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten
Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz
1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Redaktion
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeachtet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem
Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf höhere Gewalt im Risikobereich des Herausgebers besteht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig bei der Redaktion eingehen, dass dem
Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann,
wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Ansonsten
wird für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern,
Ausgaben oder Plätzen keine Gewähr übernommen. Wünsche des
Kunden nach einer bestimmten Platzierung sind für die Redaktion
nicht verbindlich, es sei denn sie hat die Beachtung dieser Wünsche
dem Kunden schriftlich zugesagt. Rubrizierte Anzeigen werden in
der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten
an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die
aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche von der Redaktion mit dem Wort „Anzeige“
deutlich kenntlich gemacht.
8. Die Redaktion behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Redaktion
abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Redaktion
unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung
eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert die Redaktion unverzüglich Ersatz an. Die Redaktion
gewährleistet eine übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckvorlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber
nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Weitergehende Haftung für die Redaktion ist ausgeschlossen.
Reklamationen müssen innerhalb von 4 Wochen nach Eingang
von Rechnung und Belegen geltend gemacht werden.
11. a) Zum Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich
unerlaubter Handlungen, ist die Redaktion nur verpflichtet,
soweit Schäden (1) durch schuldhafte Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch die Redaktion
in eine des Erreichen des Vertragszweck gefährdenden Weise verursacht
werden oder (2) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von
der Redaktion zurückzuführen sind. b) Haftet die Redaktion gem.
Ziffer a) (1) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht,
ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, ist
die Haftung von dem Vertrag auf die vereinbarten Anzeigenpreise
beschränkt. c) Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangenen Gewinn haftet die Redaktion nicht, sofern diese nicht
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Redaktion zurückzuführen
sind. d) Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen,
Beschlagnahme, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung
oder Betriebsstörungen entbinden die Redaktion von der Verpflichtung
auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
12. Die Redaktion gewährleistet die drucktechnisch zeitbedingt
bestmögliche Wiedergabe der Anzeige. Reklamationen offensichtlicher
Mängel muss der Aufftraggeber unmittelbar nach Kenntnisnahme
des Mangels erheben. Nicht offensichtliche Mängel sind
innerhalb von sechs Wochen ab dem Erscheinen der Anzeige zu
beanstanden.
13. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler aus telefonischen
oder fernschriftlichen Übermittlungen jeder Art. Eine Haftung
wird auch nicht übernommen, wenn sich Mängel an der Vorlage
erst bei der Reproduktion oder beim Druck zeigen. Der Werbungstreibende
hat dann bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Die eventuell entstehenden Mehrkosten z.B. zur Nachbesserung
der Druckunterlagen oder für Maschinenstillstand müssen weiterberechnet
werden.
14. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Die Redaktion berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der
Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht
innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum
Druck als erteilt.
15. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird
die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
16. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung
zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart ist.
17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen, Einziehungskosten
sowie Mahnkosten in Höhe von Euro 5,00 pro Mahnung berechnet.
Die Redaktion kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und
für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist
die Redaktion berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses
das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücktritt auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
18. Die Redaktion liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der Redaktion
über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
19. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Filme, Lithos,
Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
20. Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf
Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt
des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in
der Preisliste oder anders zugesicherte Auflage um mehr als 20%
unterschritten wird. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungs-
und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn
die Redaktion dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so
rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
21. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet
drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
22. Erfüllungsort ist der Sitz der Redaktion. Gerichtsstand ist der Sitz
der Redaktion. Soweit Ansprüche der Redaktion nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
der Redaktion vereinbart. Auf den Vertrag findet deutsches Recht
Anwendung.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Die allgemeinen und unsere zusätzlichen Geschäftsbedingungen,
die Auftragsbestätigung und die jeweils gültige Preisliste sind für
jeden Auftrag maßgebend. Der erteilte Anzeigenauftrag wird erst
nach schriftlicher Bestätigung durch die Redaktion rechtsverbindlich.
Abweichende Geschäftsbedingungen werden erst gültig durch
schriftliche Bestätigung der Redaktion.
b) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen
auch für laufende Aufträge – sofern keine anderslautende
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – mit dem Einführungstermin
des neuen Tarifs in Kraft.
c) Bei Kunden/Werbeagenturen, die zum ersten Mal mit der Redaktion
in Geschäftsverbindung treten, kann Vorauskasse bis zum Anzeigenschlusstermin
verlangt werden.
d) Bei Druckvorlagen, die zusätzliche Satz-, Film- und Lithokosten
verursachen, werden diese in Rechnung gestellt. Sind etwaige Mängel
bei den Druckunterlagen und Belichtungsdateien nicht sofort
erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang
deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck
keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt
erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung
der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Bei
Überschreitung der im Terminplan festgelegten Daten für die Übersendung
der Druckunterlagen kann keine Gewähr für eine einwandfreie
Druckwiedergabe übernommen werden.
e) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt
und die rechtliche Zulässigkeit des Anzeigentextes/Bildmotivs. Er
stellt die Redaktion von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem
Zusammenhang etwa geltend gemacht werden, auch wenn der Auftrag
storniert sein sollte. Die Redaktion ist nicht verpflichtet, Aufträge
und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages
verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten
Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe
des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Erscheinen nicht rechtzeitig
sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine
Ansprüche gegen den Verlag zu.
f) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung
einer Anzeige kann die Redaktion die entstandenen Satzkosten
berechnen. Von der Abbestellung sind rabattierte Anzeigen ausgeschlossen.
g) AE-Provisionen in Höhe von 15% vom Listenpreis werden nur
Agenturen gewährt, die Anzeigen gewerbsmäßig im eigenen Namen
und für eigene Rechnung erwerben und an Dritte weiterveräußern.
Agenturen müssen sich in Verträgen und Abmachungen
mit ihren Kunden (Inserenten) an die Listenpreise der Redaktion
halten. Auf Sonderpreise und rabattierte Preise wird keine AE-Provision
gewährt. Die von der Redaktion gewährte AE-Provision darf
von Agenturen an ihre Kunden weder ganz noch teilweise weitergegeben
werden.
h.) AE-Provisionen werden nur dann gewährt, wenn alle erforderlichen
Arbeiten von der Agentur übernommen und reprofähige
Vorlagen abgeliefert werden. Werden nicht reprofähige Vorlagen
zur Verfügung gestellt, verringert sich die AE-Provision auf 10%. In
jedem Fall ist Voraussetzung für einen Provisionsanspruch, dass
kein Erstkontakt mit dem Auftraggeber durch die LFB – Beratung
& Service GmbH )mein/4-Magazin) zustande gekommen ist oder
ein Direktvertrag vorliegt. Bei Ausfall bzw. Insolvenz einer Agentur
haftet der Auftraggeber für die bestellten Anzeigen.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung
von Druckunterlagen für Anzeigen
a) Digitale Druckvorlagen sind solche, welche per Datenträger direkt
oder indirekt per Fernübertragung an die Redaktion papierlos
übermittelt werden.
b) Unerwünschte Druckresultate (z. B. durch fehlende Schriften,
falsche Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des Kunden von
den Empfehlungen der Redaktion zur Erstellung von Druckunterlagen
zurückführen lassen, führen zu keinem Anspruch auf Preisminderung
oder Schadenersatz.
c) Bei digitaler Übermittlung von mehreren zusammengehörenden
Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb
eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw.
gespeichert werden. Für die Übertragung von digital übermittelten
Druckvorlagen dürfen nur geschlossene Dateien verwendet werden,
also solche Dateien, an denen die Redaktion inhaltlich keine Möglichkeit
der Veränderung hat. Offene Dateien (z. B. Dateien, die unter
Corel Draw, QuarkXPress, Freehand usw. gespeichert wurden) kann
die Redaktion ablehnen. Die Redaktion kann bei offenen Dateien
für die inhaltliche Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden.
d) Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur
mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet
werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar,
die keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz auslösen
können. In jedem Fall ist ein Ausdruck per Fax an die Redaktion
zu senden, um die sachliche Richtigkeit überprüfen zu können. Ein
Korrekturfax muss vom Kunden ausdrücklich angefordert werden.
Nur bei richtiger Farbanpassung ist eine farblich richtige Umsetzung
in üblichen Toleranzen gewährleistet.
e) Werden digital übermittelte Druckvorlagen per Datenträger
an die Redaktion übermittelt, werden diese nur auf besonderen
Wunsch an den Kunden gegen eine pauschale Versandgebühr von
EUR 2,50 zurückgeschickt.
f) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen
dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von
evtl. Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten
Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht,
ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen kann. Die
Redaktion behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz
in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierten
Computerviren der Redaktion Schäden entstanden sind.
Stand 01.03.2017